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   VGH Bayern, 29.08.2008 - 11 B 07.30194   

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https://dejure.org/2008,74022
VGH Bayern, 29.08.2008 - 11 B 07.30194 (https://dejure.org/2008,74022)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.08.2008 - 11 B 07.30194 (https://dejure.org/2008,74022)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. August 2008 - 11 B 07.30194 (https://dejure.org/2008,74022)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Tschetschenische Familie; Asylfolgeantrag; potenzielle Erheblichkeit der psychischen Erkrankung eines Tschetschenen nach § 60 Abs. 1 AufenthG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

    Auszug aus VGH Bayern, 29.08.2008 - 11 B 07.30194
    Es kann dahinstehen, ob das Bundesamt unter der Geltung des § 71 AsylVfG befugt ist, bestandskräftig gewordene, aber nicht durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil bestätigte asylrechtliche Bescheide auch dann zugunsten des Betroffenen abzuändern, wenn - wie bei den Beigeladenen zu 2) und 3) der Fall - die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) nicht erfüllt sind, die Behörde jedoch nachträglich zu der Überzeugung gelangt, die bestandskräftig gewordene Entscheidung sei inhaltlich unrichtig (bejahend zur Rechtslage nach § 14 Abs. 1 AsylVfG in der vom 1.8.1982 bis zum 30.6.1992 geltenden Fassung BVerwG vom 15.12.1987 BVerwGE 78, 332/338 ff.; ebenso zum geltenden Recht Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, RdNr. 289 zu § 71).
  • VGH Bayern, 31.08.2007 - 11 B 02.31724

    Russland, Tschetschenen, Tschetschenien, Anerkennungsrichtlinie,

    Auszug aus VGH Bayern, 29.08.2008 - 11 B 07.30194
    In Tschetschenien selbst sind derartige, an "asylerhebliche Merkmale" anknüpfende Praktiken zwar nicht feststellbar; dort bestehen möglicherweise allerdings noch derart gravierende Versorgungsdefizite für seelisch Kranke, dass dieser Teil der Russischen Föderation wegen der für psychisch unabdingbar behandlungsbedürftige Tschetschenen dort bestehenden existenziellen Gefährdung als zumutbare Niederlassungsalternative ausscheiden könnte (vgl. BayVGH vom 31.8.2007 Az. 11 B 02.31724).
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